Satzung

 

Satzung
des
SC Schwarz-Gold e.V.
Hannover
 

Satzung
 


§1
Name und Sitz des Vereins
 
(1)     Der Verein führt den Namen "SC Schwarz-Gold". Er ist ein rechtsfähiger Verein mit dem Sitz in Hannover.
 
(2)     Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Name des Vereins ist um die zusätzliche Be­zeichnung "e.V." ergänzt.
 
(3)     Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für oder ge­gen den Verein ist Hannover.
 
(4)     Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nieder­sachsen e.V.
 
 
§2
Zweck des Vereins
 
(1)     Der Verein dient auf der Grundlage des Ama­teursports und der Gemeinnützigkeit der Pflege des Sports.
 
Er will unter Zurverfügungstellung entsprechender Einrichtungen seinen Mitgliedern Gelegenheit ge­ben, sich sportlich zu betätigen. Damit soll durch körperliche Betreuung seiner Mitglieder die Gesund­heit gefördert werden.
 
(2)       Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfes­sionell neutral.
 
(3)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
(4)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mit­glieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mit­teln des Vereins. Es darf keine Person durch Ver­waltungsausgaben, die den Zwecken n Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden.
 
(5)     Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, der Kommune oder einer anderen Einrichtung oder Be­hörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
 
(6)     Der Verein wird als Mehrspartenverein geführt. Inner­halb einer Sparte können auch mehrere Sportarten betrieben werden. In einem solchen Fall ist auch die Bezeichnung "Sportgruppe" zulässig.
 
 

§3
Mitgliedschaft
 
(1)     Mitglied kann jeder werden, der sich zu den Bestre­bungen des Vereins bekennt, sich durch seine Ein­trittserklärung zur Einhaltung der Satzung und zur Leistung der Vereinsbeiträge verpflichtet.

Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) ausübende erwachsene Mitglieder und ausübende jugendliche Mitglieder (aktive Mitglieder). Für Ju­gendliche gilt ein Alter von 4-18 Jahren.

b) fördernde bzw. passive Mitglieder

c) Gastmitglieder

d) Ehrenmitglieder

Ausübende Mitglieder haben aktives bzw. passives Wahl- und Stimmrecht.
 
(2)     Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist über die Spartenleitung (§ 4 Ziff. 2) an den Vorstand des Ver­eins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnah­meantrags bedarf keiner Begründung; es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begrün­dung der Ablehnung.
 
(3)     Der Austritt eines Mitglieds kann mit 14-tägiger Frist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres durch schrift­liche Mitteilung über die Spartenleitung an den Vor­stand erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
 
(4)     Vor der Aufnahme zum ausübenden Mitglied ist der Bewerber berechtigt, im Wege der Gastmitgliedschaft schon am Sportbetrieb teilzunehmen. Über die Gastmitgliedschaft entscheidet die jeweilige Spar­tenleitung. Eine Gastmitgliedschaft soll nicht länger als 6 Monate dauern. Danach ist die Gastmitglied­schaft in eine ausübende Mitgliedschaft oder för­dernde bzw. passive Mitgliedschaft umzuwandeln oder der Bewerber zieht seinen Antrag auf Aufnahme zurück.
 
(5)     Fördernde bzw. passive Mitglieder sind solche, die sich dem Verein besonders verbunden fühlen, aber am Sportbetrieb nicht mehr teilnehmen bzw. aus per­sönlichen Gründen am Sportbetrieb nicht mehr teil­nehmen wollen oder für mindestens 1 Geschäftsjahr an der Ausübung des Sportes gehindert sind. Für fördernde Mitglieder gilt die Hälfte des Jahresbei­trags; passivierte Mitglieder können durch den Vor­stand von der Beitragszahlung befreit werden.
 

(6)     Ehrenmitglieder können für einzelne Sparten oder für den gesamten Verein ernannt werden. Für die Spar­ten ist dabei ein Beschluß der Spartenversammlung erforderlich. Für den Verein ein Beschluß durch den Vorstand. Das Nähere regelt ein Ehrenstatut.
 
(7)     Ein Mitglied kann aus dem Verein durch einstimmi­gen Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen wer­den, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder sonstige für die Führung des Vereins maßge­bende Bestimmungen zu verzeichnen ist. Ein Antrag auf Ausschluß ist schriftlich zu begründen und vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlußentscheidung des Vorstandes ist zu be­gründen und dem betreffenden Mitglied bekanntzu­geben.
 
 
§4
Sparten
 
(1)     Der Vorstand hat für einzelne im Verein ausgeübte Sportarten besondere Spar­ten einzurichten.
 
(2)     Jede Sparte wird durch einen von ihr gewählten und vom Vorstand bestätig­ten Spartenleiter vertreten.
 
(3)     Spartenversammlungen werden von den Spartenlei­tern einberufen. Der Vorstand ist rechtzeitig darüber zu informieren und hat das Recht zur Teilnahme.
 
(4)     Die Spartenversammlungen wählen aus ihrer Mitte jeweils Vertreter zur Teilnahme an den vom Vorstand des SC Schwarz-Gold einzuberufenden Mit­glieder­versammlungen.
 
(5)     Die Sparten verwalten die ihnen zur Verfügung ste­henden Mittel selbständig und in eigener Verantwor­tung. Die Übereinstimmung der Mittelverwen­dung mit dem Vereinszweck und der Haushaltsordnung ist durch zwei von den Spartenmitgliedern aus ihrer Mitte gewählte Kassenprüfer zu bestätigen.
 
 

§5
Beiträge, Umlagen und Geschäftsjahr
 
(1)     Den ausübenden Mitgliedern steht das Recht auf Be­nutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportstätten zu. Gleiches gilt für Gastmitglieder und Ehrenmitglieder. Fördernde bzw. passive Mitglieder haben das Recht, an den gesellschaftlichen Veran­staltun­gen und sonstigen Versammlungen innerhalb des Vereins bzw. der Sparten teilzunehmen.

(2)     Jedes ausübende Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jah­resbeitrag wird einheitlich für alle Mitglieder durch die Jahreshauptver­sammlung fest­gesetzt. Der Jahresbei­trag gilt so lange, wie er nicht durch einen neuen Beschluß der Jahreshaupt­ver­sammlung geändert wird. Der Vor­stand ist berechtigt, eine Einzugsermächtigung zu verlangen.

(3)     Die einzelnen Sparten sind berechtigt, Aufnahmege­bühren zu erheben. Dar­über hinaus können die ein­zelnen Sparten einen höheren Jahresbeitrag be­schließen. Weiter sind die einzelnen Sparten berech­tigt, für sportlichen Zwecken dienende besondere Maßnah­men Umlagen zu beschließen.

Für die Beschlüsse der Sparten gilt § 8 Ziffer 5 und 7 entsprechend.

Die v.g. Beschlüsse der Sparten bedür­fen zu ihrer Wirksamkeit der Zustim­mung des Vorstandes.
 
(4)     Der Vorstand entscheidet über die Verteilung der zur Verfügung steh~ den Mittel auf die einzelnen Spar­ten. Die Sparten haben bis zum 31.10. eines jeden Jahres einen Antrag auf Zutei­lung von Mitteln in Form eines Haus­haltsvoranschlages zustellen.
 
(5)     Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Diese prüfen den Jah­resabschluß des Vereins und berichten an die nächste ordentliche Mitglieder­ver­sammlung. Die Amtsdauer eines Kassenprüfers be­trägt 2 Jahre. In der jährlichen ordentlichen Mitglie­derversammlung soll jeweils 1 Kassenprüfer neu ge­wählt werden.
 
(6)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 

§6
Organe des Vereins
 
Die Organe sind:

1.       Der Vorstand;

2.       die Mitgliederversammlung.
 
 
§7
Vorstand
 
(1)     Der Vorstand ist das ausübende Organ des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die folgende Aufgabenberei­che wahrzunehmen haben:

        Recht und Steuern,
        Finanzen,
        Sport.

Der Vorstand kann um einen von der Mitgliederver­sammlung gewählten Geschäftsführer erweitert wer­den. Macht die Mitgliederversammlung von ihrem Recht zur Wahl eines Geschäftsführers Gebrauch, so wird auch der Geschäftsführer Mitglied des Vorstan­des.

Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
 
(2)     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederver­sammlung einzeln auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Er bleibt jedoch bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Vorstandsmitglied kann jedes ausübende oder fördernde erwachsene Mitglied des Vereins wer­den.
 
(3)     Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB genügen 2 Vorstandsmit­glieder.

Im Falle des Ausscheidens eines Vor­standsmit­gliedes ist auf der nächsten Mitgliederversammlung der Vorstand durch Neuwahl oder Zuwahl zu ver­voll­ständigen.

Zusatz §7 (Satzungsänderung 04.08.2006)

(4)     Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätz­lich ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder haben im Zu­sammenhang mit ihrer Tätigkeit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten; die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
 
 

§8
Mitgliederversammlung
 
(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den nach § 4 Ziff. 4 auf den Spar­tenversammlungen gewählten Vertre­tern, den Ehrenmitgliedern und den fördernden Mitglie­dern.
 
(2)     Die Einberufung der Mitgliederver­sammlung erfolgt durch den 1. Vorsit­zenden oder bei dessen Verhinde­rung oder Ausscheiden durch ein anderes Vorstan­desmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Die Jahreshauptver­samm­lung hat nach Ablauf des Geschäftsjah­res, wenn möglich im 1. Quartal des Folgejahres zusam­menzutreten. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich.

Stimmberechtigt sind die in der Spar­tenversammlung gewählten Vertreter. Dabei bestimmt sich die Anzahl der zu entsendenden Vertreter wie folgt:

Bis 100 stimmberechtigte Spartenmit­glieder 2 Ver­treter.

Über 100 stimmberechtigte Sparten­mitglieder 3 Ver­treter.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mög­lichst eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vor­sitzenden schriftlich mitzuteilen.
 
(3)     Der Vorstand ist verpflichtet, eine au­ßerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das von minde­stens 1/4 aller Mitglieder oder 1/4 der Sparten schriftlich verlangt wird. Der Vorstand ist berechtigt, eine außeror­dentliche Mitgliederversammlung ein­zu­berufen, wenn hierzu ein besonderer Grund besteht.
 
(4)     Über die Entlastung des Vorstandes beschließt die Jahreshauptversamm­lung.
 
(5)     Die Mitgliederversammlung ist be­schlußfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Abstimmung ist offen, es sei denn, daß geheime Abstimmung gewünscht wird.

(6)     Änderungen der Satzung oder des Ver­einszwecks können von der Mitglieder­versammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht er­reicht, so ist zu einer erneuten Mitgliederversamm­lung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzula­den, die sodann mit einfacher Mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen beschließt.
 
(7)     Die Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung sind zu protokollieren. Das Pro­tokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unter­zeichnen.
 
 
§9
Veröffentlichungen
 
Die Veröffentlichungen des Vereins haben in mindestens zwei örtlichen Tageszeitungen in Hannover zu erfolgen.
 
 
§10
Auflösung des Vereins
 
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitglieder­versammlung mit einer Mehr­heit von 3/4 der abgegebe­nen gültigen Stim­men. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
 
 
Hannover, den 17.1.1997
 
 
 
 
 


 
 
Organisationsstatut des erweiterten Vorstandes und der Sparten des SC Schwarz-Gold e. V., Hannover
 
Mit den Spartenleitern bildet der Vorstand des Sportclubs SC Schwarz-Gold den erweiterten Vorstand. Der Zustän­digkeit des erweiterten Vorstands unterliegt die Beschlußfassung über den Ablauf des Sportgeschehens im gesamten Bereich des Sportclubs.
 
Die Spartenleiter vertreten die Interessen der jeweiligen Spartenmitglieder gegenüber dem Vorstand. Die Spar­tenleiter werden von den Spartenmitgliedern auf 2 Jahre gewählt.
Es ist jeweils 1 Vertreter des Spartenleiters sowie 1 Kas­senwart zu wählen. Die Besetzung weiterer Ämter bleibt der Beschlußfassung der jeweiligen Sparte vorbehalten.
 
Den Spartenleitern obliegt neben der Wahrnehmung der Interessen der Sparten die Erstellung eines dem Vorstand für jede Sparte jährlich im voraus vorzulegenden Haus­haltsvoranschlags, aus dem sich die beabsichtigten Akti­vitäten der Sparte sowie die daraus resultierenden Ver­pflichtungen und ggf. vom Club zu leistenden Zuwendun­gen im einzelnen ergeben. .
 
Die Spartenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, wobei den Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zur Teil­nahme zu geben ist. Die Einberufung zur Spartenver­sammlung erfolgt durch den Spartenleiter unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen.
 
Die Spartenversammlung ist beschlußfähig, wenn min­destens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehr­heit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenmehrheit in diesem Sinne ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder für einen An­trag stimmt.
 
Über die Versammlungen ist jeweils ein Protokoll zu ferti­gen, das dem Vorstand in Kopie zur Unterrichtung zu übergeben ist.
 
Am Schluß eines jeden Vereinsjahres haben die Spar­tenleiter dem Vorstand einen Kassenbericht unter gleich­zeitiger Vorlage der für die Überprüfung der verwandten Zuschüsse erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
 
Der Kassenbericht ist von 2 Kassenprüfern zu prüfen, die keine Vorstandsmitglieder und keine Spartenleiter sind. Die Entlastung der Spartenleiter erfolgt durch die jeweili­gen Spartenversammlungen.
 
Der Beschlußfassung der Spartenversammlungen unter­liegen die sportlichen Angelegenheiten der jeweiligen Sparte. Dabei ist den übergeordneten Interessen des Clubs, die vom Vorstand und von der Mitgliederver­sammlung wahrzunehmen sind, in entsprechender Weise Rechnung zu tragen.
 
Die Sparten sind berechtigt, sich eine eigene Ordnung zu geben, soweit dies mit den Satzungszielen und den Ver­einszwecken vereinbar ist.
 


Ehrenstatut
 
über die Verleihung von Ehrennadeln und -urkunden sowie von beitragsfreien Ehrenmitgliedschaften als Bestandteil des Organisationsstatuts des SC Schwarz-Gold, Hannover
 
 
Die einzelnen Sparten sind berechtigt, Ehrennadeln und -urkunden bei 25jähriger Vereinszugehörigkeit zu verlei­hen.
 
In Abstimmung mit dem Vorstand können Ehrennadeln und -urkunden an Mitglieder verliehen werden, wenn diese sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und dies mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesen­den Mitglieder in der Spartenversammlung beschlossen wurde.
 
Darüber hinaus können nach vorstehendem Procedere beitragsfreie Ehrenmitgliedschaften an Mitglieder verlie­hen werden, die sich in besonderem Maße durch außer­gewöhnliche Leistungen für den Verein verdient gemacht haben.
 
Diese Ehrung ist mit der Verleihung einer besonderen Eh­renurkunde verbunden.
 
Ehrenurkunden sind grundsätzlich vom Spartenleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Mit­gliedszeiten im SV Brigitta-Elwerath e. V., TC Ehlershau­sen oder SG Elwerath/Ramlingen können angerechnet werden.
 
 
Hannover, den 12. Januar 1981
 
 
 
 
 
Autor: Vorstand  Erstellt: 19.11.2008   Letzte Änderung: 19.11.2008