Satzung
Satzung
des
SC Schwarz-Gold e.V.
Hannover
Satzung
§1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "SC Schwarz-Gold". Er ist ein rechtsfähiger Verein mit dem Sitz in Hannover.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Name des Vereins ist um die zusätzliche Bezeichnung "e.V." ergänzt.
(3) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für oder gegen den Verein ist Hannover.
(4) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V.
§2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein dient auf der Grundlage des Amateursports und der Gemeinnützigkeit der Pflege des Sports.
Er will unter Zurverfügungstellung entsprechender Einrichtungen seinen Mitgliedern Gelegenheit geben, sich sportlich zu betätigen. Damit soll durch körperliche Betreuung seiner Mitglieder die Gesundheit gefördert werden.
(2) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken n Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, der Kommune oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
(6) Der Verein wird als Mehrspartenverein geführt. Innerhalb einer Sparte können auch mehrere Sportarten betrieben werden. In einem solchen Fall ist auch die Bezeichnung "Sportgruppe" zulässig.
§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden, der sich zu den Bestrebungen des Vereins bekennt, sich durch seine Eintrittserklärung zur Einhaltung der Satzung und zur Leistung der Vereinsbeiträge verpflichtet.
Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ausübende erwachsene Mitglieder und ausübende jugendliche Mitglieder (aktive Mitglieder). Für Jugendliche gilt ein Alter von 4-18 Jahren.
b) fördernde bzw. passive Mitglieder
c) Gastmitglieder
d) Ehrenmitglieder
Ausübende Mitglieder haben aktives bzw. passives Wahl- und Stimmrecht.
Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ausübende erwachsene Mitglieder und ausübende jugendliche Mitglieder (aktive Mitglieder). Für Jugendliche gilt ein Alter von 4-18 Jahren.
b) fördernde bzw. passive Mitglieder
c) Gastmitglieder
d) Ehrenmitglieder
Ausübende Mitglieder haben aktives bzw. passives Wahl- und Stimmrecht.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist über die Spartenleitung (§ 4 Ziff. 2) an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung; es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
(3) Der Austritt eines Mitglieds kann mit 14-tägiger Frist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung über die Spartenleitung an den Vorstand erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
(4) Vor der Aufnahme zum ausübenden Mitglied ist der Bewerber berechtigt, im Wege der Gastmitgliedschaft schon am Sportbetrieb teilzunehmen. Über die Gastmitgliedschaft entscheidet die jeweilige Spartenleitung. Eine Gastmitgliedschaft soll nicht länger als 6 Monate dauern. Danach ist die Gastmitgliedschaft in eine ausübende Mitgliedschaft oder fördernde bzw. passive Mitgliedschaft umzuwandeln oder der Bewerber zieht seinen Antrag auf Aufnahme zurück.
(5) Fördernde bzw. passive Mitglieder sind solche, die sich dem Verein besonders verbunden fühlen, aber am Sportbetrieb nicht mehr teilnehmen bzw. aus persönlichen Gründen am Sportbetrieb nicht mehr teilnehmen wollen oder für mindestens 1 Geschäftsjahr an der Ausübung des Sportes gehindert sind. Für fördernde Mitglieder gilt die Hälfte des Jahresbeitrags; passivierte Mitglieder können durch den Vorstand von der Beitragszahlung befreit werden.
(6) Ehrenmitglieder können für einzelne Sparten oder für den gesamten Verein ernannt werden. Für die Sparten ist dabei ein Beschluß der Spartenversammlung erforderlich. Für den Verein ein Beschluß durch den Vorstand. Das Nähere regelt ein Ehrenstatut.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder sonstige für die Führung des Vereins maßgebende Bestimmungen zu verzeichnen ist. Ein Antrag auf Ausschluß ist schriftlich zu begründen und vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlußentscheidung des Vorstandes ist zu begründen und dem betreffenden Mitglied bekanntzugeben.
§4
Sparten
(1) Der Vorstand hat für einzelne im Verein ausgeübte Sportarten besondere Sparten einzurichten.
(2) Jede Sparte wird durch einen von ihr gewählten und vom Vorstand bestätigten Spartenleiter vertreten.
(3) Spartenversammlungen werden von den Spartenleitern einberufen. Der Vorstand ist rechtzeitig darüber zu informieren und hat das Recht zur Teilnahme.
(4) Die Spartenversammlungen wählen aus ihrer Mitte jeweils Vertreter zur Teilnahme an den vom Vorstand des SC Schwarz-Gold einzuberufenden Mitgliederversammlungen.
(5) Die Sparten verwalten die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel selbständig und in eigener Verantwortung. Die Übereinstimmung der Mittelverwendung mit dem Vereinszweck und der Haushaltsordnung ist durch zwei von den Spartenmitgliedern aus ihrer Mitte gewählte Kassenprüfer zu bestätigen.
§5
Beiträge, Umlagen und Geschäftsjahr
(1) Den ausübenden Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportstätten zu. Gleiches gilt für Gastmitglieder und Ehrenmitglieder. Fördernde bzw. passive Mitglieder haben das Recht, an den gesellschaftlichen Veranstaltungen und sonstigen Versammlungen innerhalb des Vereins bzw. der Sparten teilzunehmen.
(2) Jedes ausübende Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird einheitlich für alle Mitglieder durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag gilt so lange, wie er nicht durch einen neuen Beschluß der Jahreshauptversammlung geändert wird. Der Vorstand ist berechtigt, eine Einzugsermächtigung zu verlangen.
(3) Die einzelnen Sparten sind berechtigt, Aufnahmegebühren zu erheben. Darüber hinaus können die einzelnen Sparten einen höheren Jahresbeitrag beschließen. Weiter sind die einzelnen Sparten berechtigt, für sportlichen Zwecken dienende besondere Maßnahmen Umlagen zu beschließen.
Für die Beschlüsse der Sparten gilt § 8 Ziffer 5 und 7 entsprechend.
Die v.g. Beschlüsse der Sparten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
Für die Beschlüsse der Sparten gilt § 8 Ziffer 5 und 7 entsprechend.
Die v.g. Beschlüsse der Sparten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Verteilung der zur Verfügung steh~ den Mittel auf die einzelnen Sparten. Die Sparten haben bis zum 31.10. eines jeden Jahres einen Antrag auf Zuteilung von Mitteln in Form eines Haushaltsvoranschlages zustellen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Diese prüfen den Jahresabschluß des Vereins und berichten an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer eines Kassenprüfers beträgt 2 Jahre. In der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung soll jeweils 1 Kassenprüfer neu gewählt werden.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6
Organe des Vereins
Die Organe sind:
1. Der Vorstand;
2. die Mitgliederversammlung.
§7
Vorstand
(1) Der Vorstand ist das ausübende Organ des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen haben:
Recht und Steuern,
Finanzen,
Sport.
Der Vorstand kann um einen von der Mitgliederversammlung gewählten Geschäftsführer erweitert werden. Macht die Mitgliederversammlung von ihrem Recht zur Wahl eines Geschäftsführers Gebrauch, so wird auch der Geschäftsführer Mitglied des Vorstandes.
Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Recht und Steuern,
Finanzen,
Sport.
Der Vorstand kann um einen von der Mitgliederversammlung gewählten Geschäftsführer erweitert werden. Macht die Mitgliederversammlung von ihrem Recht zur Wahl eines Geschäftsführers Gebrauch, so wird auch der Geschäftsführer Mitglied des Vorstandes.
Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Vorstandsmitglied kann jedes ausübende oder fördernde erwachsene Mitglied des Vereins werden.
Er bleibt jedoch bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Vorstandsmitglied kann jedes ausübende oder fördernde erwachsene Mitglied des Vereins werden.
(3) Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB genügen 2 Vorstandsmitglieder.
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist auf der nächsten Mitgliederversammlung der Vorstand durch Neuwahl oder Zuwahl zu vervollständigen.
Zusatz §7 (Satzungsänderung 04.08.2006)
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist auf der nächsten Mitgliederversammlung der Vorstand durch Neuwahl oder Zuwahl zu vervollständigen.
Zusatz §7 (Satzungsänderung 04.08.2006)
(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder haben im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten; die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den nach § 4 Ziff. 4 auf den Spartenversammlungen gewählten Vertretern, den Ehrenmitgliedern und den fördernden Mitgliedern.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung oder Ausscheiden durch ein anderes Vorstandesmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Die Jahreshauptversammlung hat nach Ablauf des Geschäftsjahres, wenn möglich im 1. Quartal des Folgejahres zusammenzutreten. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich.
Stimmberechtigt sind die in der Spartenversammlung gewählten Vertreter. Dabei bestimmt sich die Anzahl der zu entsendenden Vertreter wie folgt:
Bis 100 stimmberechtigte Spartenmitglieder 2 Vertreter.
Über 100 stimmberechtigte Spartenmitglieder 3 Vertreter.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind möglichst eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
Stimmberechtigt sind die in der Spartenversammlung gewählten Vertreter. Dabei bestimmt sich die Anzahl der zu entsendenden Vertreter wie folgt:
Bis 100 stimmberechtigte Spartenmitglieder 2 Vertreter.
Über 100 stimmberechtigte Spartenmitglieder 3 Vertreter.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind möglichst eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das von mindestens 1/4 aller Mitglieder oder 1/4 der Sparten schriftlich verlangt wird. Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn hierzu ein besonderer Grund besteht.
(4) Über die Entlastung des Vorstandes beschließt die Jahreshauptversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Abstimmung ist offen, es sei denn, daß geheime Abstimmung gewünscht wird.
Die Abstimmung ist offen, es sei denn, daß geheime Abstimmung gewünscht wird.
(6) Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist zu einer erneuten Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuladen, die sodann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§9
Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen des Vereins haben in mindestens zwei örtlichen Tageszeitungen in Hannover zu erfolgen.
§10
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Hannover, den 17.1.1997
Organisationsstatut des erweiterten Vorstandes und der Sparten des SC Schwarz-Gold e. V., Hannover
Mit den Spartenleitern bildet der Vorstand des Sportclubs SC Schwarz-Gold den erweiterten Vorstand. Der Zuständigkeit des erweiterten Vorstands unterliegt die Beschlußfassung über den Ablauf des Sportgeschehens im gesamten Bereich des Sportclubs.
Die Spartenleiter vertreten die Interessen der jeweiligen Spartenmitglieder gegenüber dem Vorstand. Die Spartenleiter werden von den Spartenmitgliedern auf 2 Jahre gewählt.
Es ist jeweils 1 Vertreter des Spartenleiters sowie 1 Kassenwart zu wählen. Die Besetzung weiterer Ämter bleibt der Beschlußfassung der jeweiligen Sparte vorbehalten.
Den Spartenleitern obliegt neben der Wahrnehmung der Interessen der Sparten die Erstellung eines dem Vorstand für jede Sparte jährlich im voraus vorzulegenden Haushaltsvoranschlags, aus dem sich die beabsichtigten Aktivitäten der Sparte sowie die daraus resultierenden Verpflichtungen und ggf. vom Club zu leistenden Zuwendungen im einzelnen ergeben. .
Die Spartenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, wobei den Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zur Teilnahme zu geben ist. Die Einberufung zur Spartenversammlung erfolgt durch den Spartenleiter unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen.
Die Spartenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenmehrheit in diesem Sinne ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder für einen Antrag stimmt.
Über die Versammlungen ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, das dem Vorstand in Kopie zur Unterrichtung zu übergeben ist.
Am Schluß eines jeden Vereinsjahres haben die Spartenleiter dem Vorstand einen Kassenbericht unter gleichzeitiger Vorlage der für die Überprüfung der verwandten Zuschüsse erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Der Kassenbericht ist von 2 Kassenprüfern zu prüfen, die keine Vorstandsmitglieder und keine Spartenleiter sind. Die Entlastung der Spartenleiter erfolgt durch die jeweiligen Spartenversammlungen.
Der Beschlußfassung der Spartenversammlungen unterliegen die sportlichen Angelegenheiten der jeweiligen Sparte. Dabei ist den übergeordneten Interessen des Clubs, die vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung wahrzunehmen sind, in entsprechender Weise Rechnung zu tragen.
Die Sparten sind berechtigt, sich eine eigene Ordnung zu geben, soweit dies mit den Satzungszielen und den Vereinszwecken vereinbar ist.
Ehrenstatut
über die Verleihung von Ehrennadeln und -urkunden sowie von beitragsfreien Ehrenmitgliedschaften als Bestandteil des Organisationsstatuts des SC Schwarz-Gold, Hannover
Die einzelnen Sparten sind berechtigt, Ehrennadeln und -urkunden bei 25jähriger Vereinszugehörigkeit zu verleihen.
In Abstimmung mit dem Vorstand können Ehrennadeln und -urkunden an Mitglieder verliehen werden, wenn diese sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und dies mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Spartenversammlung beschlossen wurde.
Darüber hinaus können nach vorstehendem Procedere beitragsfreie Ehrenmitgliedschaften an Mitglieder verliehen werden, die sich in besonderem Maße durch außergewöhnliche Leistungen für den Verein verdient gemacht haben.
Diese Ehrung ist mit der Verleihung einer besonderen Ehrenurkunde verbunden.
Ehrenurkunden sind grundsätzlich vom Spartenleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Mitgliedszeiten im SV Brigitta-Elwerath e. V., TC Ehlershausen oder SG Elwerath/Ramlingen können angerechnet werden.
Hannover, den 12. Januar 1981